18. Mit dem vom Gesuchsteller eingereichten ärztlichen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 21. März 2016 lässt sich ebenfalls keine Revision des Strafbefehls vom 16. September 2013 begründen. Das Gutachten von Dr. med. C.________ betrifft den psychischen Zustand und die Fahrtauglichkeit des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Begutachtung im März 2016. Es befasst sich mit Tatsachen, die erst nach dem Strafbefehl vom 16. September 2013 eingetreten sind. Solche Umstände stellen keine neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO dar (vgl. E. III/13 hiervor). Weiter ist auch dem Gutachten von Dr. med. C.______