Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass angesichts des ausgesprochenen Strafmasses davon ausgegangen werden kann, dass von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bei Erlass des Strafbefehls die besondere Gemütslage, in welcher sich der Gesuchsteller befand, bereits berücksichtigt wurde. Eine Erheblichkeit des Beweismittels ist mithin nicht gegeben.