Selbst wenn E.________ den Gesuchsteller betrogen haben sollte, würde dies im Übrigen – wie von der Generalstaatsanwaltschaft dargetan – die von ihm zu ihrem Nachteil begangenen Straftaten (üble Nachrede; Beschimpfung; Drohung) nicht rechtfertigen resp. einer Verurteilung nicht entgegenstehen. Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass angesichts des ausgesprochenen Strafmasses davon ausgegangen werden kann, dass von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bei Erlass des Strafbefehls die besondere Gemütslage, in welcher sich der Gesuchsteller befand, bereits berücksichtigt wurde.