Ein (eventueller) Seitensprung der ehemaligen Freundin des Gesuchstellers war somit schon im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Thema. Neu ist einzig das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel (Bestätigung von B.________), welches die der Staatsanwaltschaft bei Erlass des Strafbefehls bereits bekannte Tatsche (angeblicher Seitensprung) bestätigen soll. Dies reicht für eine Revision nicht aus (vgl. E. III/13 hiervor). Selbst wenn E.____