5 der Gesuchsteller bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. September 2013 geltend, dass ihn E.________ mit D.________ betrogen habe (vgl. S. 3, 9 f. des Einvernahmeprotokolls; Vorakten). Ein (eventueller) Seitensprung der ehemaligen Freundin des Gesuchstellers war somit schon im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Thema.