17. Diesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Bei der Bestätigung von B.________ handelt es sich in der Tat um kein erhebliches Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, machte