__ nicht entgegenstehen. Dass die spezielle Gemütslage, in der sich der Gesuchsteller befand, durch den Strafbefehlsrichter berücksichtigt worden ist, darf ohne Weiteres angenommen werden, zumal sich die sehr deutliche Differenz zwischen den Sanktionen gemäss Strafbefehl vom 9. Oktober 2012 und demjenigen vom 16. September 2013 nicht allein mit den Änderungen zwischen erstem und zweiten Strafbefehl (bloss einfache statt grobe Verkehrsregelverletzung, Wegfall Sachbeschädigung und Zusatzurteil zum Strafbefehl vom 6. Juni 2012) erklären lässt.»