Neu ist somit einzig, dass dieser Vorfall durch die schriftliche Erklärung eines Zeugen vom Hörensagen eine Art Bestätigung findet. Für eine Revision reicht jedoch nicht aus, dass einzig die Beweismittel neu sind, mit welchen dem Gericht bereits bekannte Tatsachen vorgelegt werden (SK 14 208 vom 02.03.2015; SK 14 240 vom 19.05.2016). Zu erwähnen ist überdies, dass es, Neuheit unterstellt, an der Erheblichkeit fehlen würde. In der Tat würde der Vorfall, sofern er sich in der attestierten Weise effektiv zugetragen hat, einer Verurteilung wegen der Delikte zum Nachteil von E.________ nicht entgegenstehen.