16. Die Generalstaatsanwaltschaft hat betreffend die Bestätigung von B.________ vom 10. März 2016 Folgendes festgehalten (pag. 83): «Was die Bestätigung von B.________ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dem regionalen Staatsanwalt bei Erlass des Strafbefehls vom 16. September 2013 der angebliche Seitensprung der ehemaligen Freundin des Gesuchstellers mit D.________ bekannt war; dieser wurde in der Befragung vom 3. September 2013 mehrfach erwähnt (EV-Protokoll S. 3, 9 und 10). Neu ist somit einzig, dass dieser Vorfall durch die schriftliche Erklärung eines Zeugen vom Hörensagen eine Art Bestätigung findet.