In der der Replik vom 5. Dezember 2016 und der Triplik vom 20. Dezember 2016 machte der Gesuchsteller weitere Ausführungen dazu, weshalb er eine Revision des Strafbefehls beantrage und er erklärte sich insbesondere mit der Verurteilung wegen übler Nachrede sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Schuldspruch Ziff. 3 und 7 des Strafbefehls vom 16. September 2013; Vorakten) nicht einverstanden (pag. 93 ff.; 139 ff.; vgl. dazu E. III/19 hiernach).