_ vom 21. März 2016 betreffend die Fahrtauglichkeit des Gesuchstellers (pag. 57 ff.). Er führte aus, viele Anklagepunkte stünden im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Psychiatriezentrum Münsingen. Der dortige Klinikaufenthalt und die erlittenen Zwangsmassnahmen seien ungerechtfertigt gewesen. In der der Replik vom 5. Dezember 2016 und der Triplik vom 20. Dezember 2016 machte der Gesuchsteller weitere Ausführungen dazu, weshalb er eine Revision des Strafbefehls beantrage und er erklärte sich insbesondere mit der Verurteilung wegen übler Nachrede sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Schuldspruch Ziff.