15. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der neuen Beweismittel und Tatsachen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Er reichte mit Eingabe vom 17. November 2016 als neue Beweismittel eine schriftliche Bestätigung von B.________ vom 10. März 2016 ein, wonach D.________ zugestanden habe, mit E.________ (Ex- Freundin des Gesuchstellers) sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (pag. 55), sowie ein ärztliches Gutachten von Dr. med. C.________ vom 21. März 2016 betreffend die Fahrtauglichkeit des Gesuchstellers (pag.