Revisionsbegründende Tatsachen und Beweismittel müssen zudem erheblich sein. Neue Tatsachen und Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen. Dabei genügt es, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1; BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73; 122 IV 66 E. 2a S. 67 f.; je m.w.H.).