eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizipierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete bekannte Tatsachen sind nicht neu (HEER, a.a.O., N. 37 zu Art. 410 StPO m.w.H.). Massgebender Zeitpunkt für die Frage der Neuheit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Urteils. Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine nachträgliche Entwicklung sind somit nicht neu im Sinne der Revision und vermögen eine solche nicht zu begründen (HEER, a.a.O., N. 43 f. zu Art. 410 StPO).