410 StPO). Nicht neu sind im Gegensatz dazu Tatsachen, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (MARIA- NNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 410 StPO). Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar bekannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsche nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden.