3 schliesslich der Strafbefehl vom 16. September 2013. Der Gesuchsteller ist als verurteilte Person durch den Strafbefehl beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Der Strafbefehl vom 16. September 2013 ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanzen zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig. III. 12. Die Kammer hat nachfolgend zu prüfen, ob auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann bzw. inwieweit es in materieller Hinsicht begründet ist.