a StPO ist das Revisionsgesuch an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). 11. Der Gesuchsteller beantragt in seinem undatierten Gesuch, welches von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zuständigkeitshalber an das Obergericht Bern weitergeleitet wurde, sinngemäss die Revision des Strafbefehls vom 9. Oktober 2012 sowie des Strafbefehls vom 16. September 2013 (pag. 5; vgl. auch sein Schreiben vom 17. November 2016, wonach er am Revisionsantrag festhielt; pag. 53). Der Strafbefehl vom 16. September 2013 ersetzte den Strafbefehl vom 9. Oktober 2012 (vgl. Vorakten). Revisionsobjekt bildet vorliegend demnach aus-