7. Mit Schreiben vom 17. November 2016 teilte der Gesuchsteller mit, da eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nicht möglich sei, halte er an der Revision fest, obwohl dies eigentlich nicht vorgesehen gewesen sei (pag. 53). Er reichte eine schriftliche Bestätigung von B.________ vom 10. März 2016 (pag. 55) sowie ein ärztliches Gutachten von Dr. med. C.________ betreffend Fahrtauglichkeit vom 21. März 2016 als neue Beweismittel ein (pag. 57 ff.). 8. Mit Eingabe vom 23. November 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, das Folgende (pag. 79 ff.): 1. Das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.