6. Mit Verfügung vom 8. November 2016 wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit eingeräumt, sein Revisionsgesuch innert zehn Tagen zu verbessern (pag. 25 ff.). Mit Verfügung vom 14. November 2016 wurde der Gesuchsteller zudem aufgrund seines Schreibens an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. November 2016 (pag. 35 ff.) aufgefordert, mitzuteilen, ob er auf eine Revision verzichte oder eine solche gar nie angestrebt habe (pag. 49).