5. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 3. November 2016, das Revisionsgesuch sei unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung an den Gesuchsteller zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Fall einer Nichtvornahme der erforderlichen Verbesserungen (pag. 19 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor, die Eingabe des Gesuchstellers entspreche nicht den Begründungsanforderungen. Der Gesuchsteller begnüge sich damit, die Existenz nicht näher bezeichneter neuer Beweismaterialien zu behaup-