3. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 26. Oktober 2016) gelangte der Gesuchsteller an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und verlangte sinngemäss die Revision des Strafbefehls vom 9. Oktober 2012 resp. des Strafbefehls vom 16. September 2013. Er berief sich auf «neue Beweismaterialien» und machte geltend, «durch diese würde sich der damalige Tatbestand verändern, der zur damals ausgesprochenen Strafe geführt habe» (pag. 5). Am 28. Oktober 2016 leitete die Staatsanwaltschaft Bern-Mittalland die Eingabe des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Bern weiter (pag. 1).