1. In Bezug auf den bereits rechtskräftig nicht widerrufenen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 21. November 2014 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 120.00 gewährten bedingten Vollzug wird A.________ verwarnt und die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 2. Die staatsanwaltschaftlichen und erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren betragen CHF 450.00 und werden A.________ auferlegt. Oberinstanzlichen werden diesbezüglich keine Kosten ausgeschieden. IV. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. Auch in diesem Punkt werden keine Kosten ausgeschieden.