Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 17. August 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit mit Ziffer II. 1. der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 21. November 2014 für eine Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: