Der Privatkläger obsiegte vorliegend sowohl erst- als auch oberinstanzlich. Der Beschuldigte wird deshalb verurteilt zur Bezahlung einer Entschädigung an den Privatkläger für dessen notwendigen Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von total CHF 600.00. Damit ist der zeitliche Aufwand der Teilnahme an zwei mehrstündigen Gerichtsverhandlungen inklusive stündigen Reisespesen ausgeglichen. 22 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.