18. Entschädigungen Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwenige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Der Privatkläger obsiegte vorliegend sowohl erst- als auch oberinstanzlich.