17. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Drohung und einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen, verurteilt. Es sind ihm folglich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘900.00, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).