433 StPO offensichtlich, dass die Vorinstanz die CHF 300.00 nicht unter dem Titel Zivilklage, sondern als Entschädigung ausfällte. Dies geht auch aus dem Motiv hervor, wo sie die CHF 300.00 ausdrücklich als Entschädigung im Rahmen von Art. 433 betitelt und ausführt, der Privatkläger habe anlässlich der Verhandlung auf eine Genugtuung verzichtet (pag. 174). Für den Fall, dass der Privatkläger zivilrechtliche Ansprüche geltend machen will, wird seine Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. Hierfür werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung