21 VI. Zivilklage In Ziff. III des erstinstanzlichen Motivs wird unter dem Titel «Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:» festgehalten, dass der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 300.00 an den Privatkläger verurteilt werde, das Ganze unter Hinweis auf Art. 433 StPO. Dabei ist aufgrund des Verweises auf die Bestimmung Art. 433 StPO offensichtlich, dass die Vorinstanz die CHF 300.00 nicht unter dem Titel Zivilklage, sondern als Entschädigung ausfällte.