Dabei handelt es sich indessen um blosse Übertretungen, welche einen Widerruf nicht zu begründen vermögen würden. Nur die Drohung könnte hier einen Widerruf oder allfällige «Ersatzmassnahmen» im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB auslösen. Hier ist zu erwarten, dass der Beschuldigte keine weiteren Straftaten begeht, zumal das Probezeitdelikt nicht einschlägig ist, weshalb auf den Widerruf zu verzichten ist. Dagegen rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verwarnen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern; zwischen dem Erlass des Strafbefehls für das erste Delikt bis zum Probezeitdelikt war noch nicht einmal ein Jahr vergangen.