Ein Widerruf kann vorliegend jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht verfügt werden. Dagegen besteht im Fall des Nichtwiderrufs in der Anordnung einer Verwarnung und der Verlängerung der Probezeit ein Ermessen für die Kammer (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat den Nichtwiderruf und die Verlängerung der Probezeit damit begründet, dass sich der Beschuldigte in der laufenden Probezeit lediglich habe einfache Verkehrsregelverletzungen zu schulden kommen lassen. Dabei handelt es sich indessen um blosse Übertretungen, welche einen Widerruf nicht zu begründen vermögen würden.