V. Widerruf Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Widerruf sind korrekt, es wird an dieser Stelle darauf verwiesen (pag. 172). Der Beschuldigte wird vorliegend der Drohung schuldig erklärt. Damit beging er ein Vergehen in der ihm mit Urteil vom 21. November 2014 angesetzten Probezeit von zwei Jahren. Damit wäre zu prüfen, ob der bedingte Vollzug der damals ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 zu widerrufen ist. Ein Widerruf kann vorliegend jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht verfügt werden.