20 stanz erachtet auch die Kammer die Nichtwahrung des ausreichenden Abstandes als das schwerere Delikt, sodass hierfür die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese wird entsprechend den VBRS-Richtlinien auf CHF 300.00 festgesetzt. Für das brüske Abbremsen ohne Not ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Die Kammer erachtet eine Gesamtbusse in der Höhe von CHF 500.00 als den Umständen angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 5 Tage festgesetzt.