Hat der Täter mehrere Strassenverkehrsvorschriften verletzt, welche mit Busse bedroht sind, ist die Busse für die schwerste dieser Straftaten gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Gemäss den VBRS-Richtlinien ist sowohl die Nichtwahrung eines ausreichenden Abstandes wie auch das brüske Abstoppen ohne Not bei nachfolgenden Fahrzeugen mit CHF 300.00 zu büssen (VBRS-Richtlinien S. 21). Wie bereits die Vorin-