15. Zu den Widerhandlungen gegen das SVG Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Der Höchstbetrag der Busse ist CHF 10‘000.00 und für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 160 Abs. 2 StGB). Hat der Täter mehrere Strassenverkehrsvorschriften verletzt, welche mit Busse bedroht sind, ist die Busse für die schwerste dieser Straftaten gemäss Art.