Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten zu Recht eine günstige Prognose aus und verzichtete auf eine Verlängerung der Probezeit (pag. 170). Die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 190.00 ist somit mit einer Probezeit von zwei Jahren bedingt auszufällen. Weiter fällte die Vorinstanz eine Verbindungsbusse im Umfang von 20 % der Geldstrafe aus (pag. 170 f.), sodass eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.00 sowie eine Verbindungsbusse von CHF 950.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) resultierte. Auch diesen Ausführungen sind korrekt und werden von der Kammer übernommen.