Diese hätten bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ebenfalls mitberücksichtigt werden müssen. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots bleibt indes für eine Erhöhung des Tagessatzes kein Raum. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten zu Recht eine günstige Prognose aus und verzichtete auf eine Verlängerung der Probezeit (pag.