Die Höhe des Tagessatzes wurde von der Vorinstanz, basierend auf einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 6‘800 (plus 13. Monatslohn) sowie einem Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschuldigten von CHF 13‘400.00, auf CHF 190.00 festgesetzt (pag. 169). Dabei liess die Vorinstanz die nicht unerheblichen Vermögenswerte bzw. Liegenschaften und Liegenschaftserträge des Beschuldigten (vgl. dazu pag. 199 f. und pag. 84) ausser Acht. Diese hätten bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ebenfalls mitberücksichtigt werden müssen.