168), sodass eine Strafe von 25 Strafeinheiten resultierte. Diese Strafe ist richtig und nachvollziehbar begründet worden, sodass sich die Kammer diesen Ausführungen vollumfänglich anschliesst. Ebenfalls richtig ist – insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 41 StGB – die angeordnete Strafart der Geldstrafe. Die Höhe des Tagessatzes wurde von der Vorinstanz, basierend auf einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 6‘800 (plus 13. Monatslohn) sowie einem Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschuldigten von CHF 13‘400.00, auf CHF 190.00 festgesetzt (pag.