19 Die Vorinstanz erachtete die objektive Tatschwere des vorliegenden Falles als deutlich unter derjenigen des in den VBRS-Richtlinien geschilderten Referenzsachverhaltes. Aus diesem Grund setzte sie hierfür eine Strafe von 25 Strafeinheiten fest. Die subjektive Tatschwere erachtete sie als neutral. Die Täterkomponenten bewertete sie ebenfalls als neutral (pag. 168), sodass eine Strafe von 25 Strafeinheiten resultierte.