Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Drohung eventualvorsätzlich. Mit der Androhung „d’Fresse z’poliere“ wollte er den Beschuldigten einschüchtern, da dieser sich bei ihm über die vorangegangenen Verkehrsregelverletzungen beschwerte. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten aber noch als neutral zu werten und die vorliegende subjektive Tatschwere führt zu keiner Straferhöhung.»