den und strafmindernden Umstände zu gewichten und letztlich eine verschuldensangemessene Strafe festzusetzen. Zur objektiven und subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (pag. 167 f.): «Der Beschuldigte hat vorliegend gedroht, dem Beschuldigten [recte: Privatkläger] „d‘Fresse z’poliere“. Damit hat er mit einer Körperverletzung gedroht. Diese Drohung wurde nicht nachweislich durch Gesten untermauert und wurde nach einer mündlichen Auseinandersetzung ausgesprochen. Die Drohung war nur einmalig und mit dem Weggang des Privatklägers abgeschlossen.