Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt einer kriselnden Beziehung, in welcher der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht, wobei die Partnerin Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter hat und sich kaum mehr auf die Strasse traut, eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vor (vgl. VRBS- Richtlinien, S. 49). Ausgehend von diesem Referenzsachverhalt sind nun anhand der Tat- und Täterkomponenten die für den vorliegend konkreten Fall massgebenden straferhöhen-