14. Zur Drohung Art. 180 StGB schützt ein Mass an innerer Freiheit, dass jede Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Der Tatbestand trägt dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen. Der Tatbestand schützt das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen (vgl. dazu BSK StPO II- DELNON/RÜDY, N. 5 zu Art. 180 StGB).