13. Allgemeines zur Strafzumessung und Strafrahmen Für die allgemeinen theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung und zu den Strafarten wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 165 f.). Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen bei einer Drohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion eine Busse vor. Für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG ist eine Gesamtbusse zu bilden, welche gesondert und zusätzlich zur Strafe wegen Drohung auszusprechen ist.