12. Fazit Der Beschuldigte ist wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB zu verurteilen. Durch die Verletzung von Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VRV beging der Beschuldigte zudem eine erste und durch die Verletzung von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV eine zweite einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Zwischen den Tatbeständen der Drohung und den Verkehrsregelverletzungen besteht keine Konkurrenz. Verstösst ein Täter gegen mehrere Verkehrsregeln gleichzeitig, so besteht zwischen den Tatbeständen echte Konkurrenz (BSK SVG- FIOLKA, N. 168 zu Art. 90 SVG).