Eine ernstliche (konkrete oder abstrakte) Gefährdung des Privatklägers oder anderer Teilnehmer wurde aber durch die Handlung des Beschuldigten nicht herbeigeführt, da der Privatkläger genügend Zeit hatte abzubremsen. Zudem hatte der Beschuldigte auch nicht die Absicht, eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer herbeizuführen. Folglich hat der Beschuldigte Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV verletzt.» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an.