Der Beschuldigte führte diese Bremsung als Reaktion auf das vorangehende Licht- und akustische Hupen des Privatklägers aus, welcher ihm damit zu verstehen gegeben hatte, dass er mit dessen Überholmanöver (bzw. mit dem knappen Wiedereinbiegen danach) nicht einverstanden sei. Der Beschuldigte handelte damit in Bezug auf die „Schikane-Bremsung“ direktvorsätzlich. Eine ernstliche (konkrete oder abstrakte) Gefährdung des Privatklägers oder anderer Teilnehmer wurde aber durch die Handlung des Beschuldigten nicht herbeigeführt, da der Privatkläger genügend Zeit hatte abzubremsen.