Ein Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers, ist nicht zulässig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Die Vorinstanz subsumierte das Geschehene zutreffend wie folgt (pag. 164): «Vorliegend hat der Beschuldigte ohne äusseren Grund eine mittelstarke Bremsung ausgeführt, was dazu führte, dass der Privatkläger ebenfalls abbremsen musste. Der objektive Tatbestand ist damit bereits erfüllt.