Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 2 VRV und damit auch von Art. 37 Abs. 1 SVG auf Fallgestaltungen ausgedehnt, in denen etwa auf der Autobahn nur geringfügig verzögert wurde (BGE 117 IV 504 E. 1b): «je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende Abstand, um so gefährlicher kann auch ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Aufgrund dieses Gefahrenpotentials ist […] davon auszugehen, dass i.S.v.