17 Unzulässiges brüskes Bremsen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV ist zunächst eine scharfe, plötzliche Verzögerung des eigenen Fahrzeugs. Dient ein solches Verhalten dazu, den Nachfahrenden zu erschrecken, zu nötigen oder gar zur Herbeiführung einer Kollision, wird es etwa auch als «Schikanestopp» bezeichnet. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung den Anwendungsbereich von Art.